Sicherheitszuhaltungen

Einsatzgebiet: Die Sicherheitszuhaltungen der Reihe AZM stellen sicher, dass seitlich verschiebbare, drehbare und abnehmbare Schutzeinrichtungen, wie Gitter, Hauben oder Türen, im Zusammenwirken mit dem steuerungstechnischen Teil einer Maschine, z.B. sicheren Stillstandswächtern oder Zeitgliedern, so lange nicht geöffnet werden können, bis gefahrbringende Zustände (z.B. Nachlaufbewegungen) beendet sind. Ebenfalls werden diese Sicherheitszuhaltungen dort eingesetzt, wo das Öffnen einer Schutzeinrichtung einen unzulässigen Eingriff in Produktionsprozesse darstellt. Aufbau und Wirkungsweise: Bei den Sicherheitszuhaltungen der Reihe AZM sind Schaltglied mit Zuhalteeinrichtung und der Betätiger nicht konstruktiv miteinander verbunden, sondern werden beim Schalten funktionell zusammengeführt oder getrennt. Beim Öffnen der Schutzeinrichtung wird im entriegelten Zustand der Betätiger vom Grundgerät getrennt. Dabei werden Öffnerkontakte zwangsläufig geöffnet und Schließerkontakte geschlossen. Die Zuhaltung wird mittels Sperrmittelbolzen/Riegelbolzen vorgenommen. Dieser Riegelbolzen sperrt den Betätiger gegen Herausziehen aus der Zuhaltung. Die Freigabe an die Maschinensteuerung erfolgt erst dann, wenn der Betätiger in die Zuhaltung eingeführt ist und die Sperrstellung des Riegelbolzens gegeben ist. Dies wird durch die Kontaktüberwachung des Riegelbolzens sichergestellt. Es gibt zwei Zuhalteprinzipien. Beim Ruhestromprinzip wird der Riegelbolzen durch Federkraft in der Zuhaltung gehalten. Durch Bestromen der Entriegelungsspule werden die Zuhaltung entriegelt und die Öffnerkontakte geöffnet. Die Schutzeinrichtung kann geöffnet werden. Beim Arbeitsstromprinzip1) ist die Arbeitsweise umgekehrt. Die Sicherheitszuhaltungen AZM 150, 161, 170, 190 und 415 sind mit einer Fehlschließsicherung ausgerüstet. Je nach Gerätetyp ist auch eine individuelle Kodierung des Betätigers möglich. Die Gebrauchslage der Sicherheitszuhaltungen ist beliebig. Die Sicherheitszuhaltungen entsprechen den Schutzarten IP 54, IP 65 bzw. IP 67. 1) Gemäß den Vorstellungen der deutschen Berufsgenossenschaften dürfen diese Zuhaltungen nur nach einer strengen Bewertung des Unfallrisikos verwendet werden, da bei Spannungsausfall die Schutzeinrichtung unmittelbar geöffnet werden kann!

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